Befreiung vom Unterricht


Grundsätzlich darf die Klassenleitung Ihr Kind bis zu drei Tagen bei einem wichtigen Anlass ( Hochzeit, Beerdigung, kirchliche Feiern etc.) beurlauben.

Vor und nach den Ferien darf eine Beurlaubung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen eine Ablehnung eine persönliche Härte bedeuten würde . Diese schriftlichen Anträge müssen von der Schulleiterin genehmigt werden.

Die den Sportunterricht erteilende Lehrkraft kann Kinder bis zur Dauer eines Monats von der Teilnahme am Sportunterricht oder von bestimmten Teilbereichen befreien. Diese Kinder sind nach Maßgabe ihrer Beeinträchtigung grundsätzlich zur Anwesenheit im Sportunterricht oder zur Teilnahme am Unterricht der Parallelklasse verpflichtet und können zu unterstützenden Tätigkeiten herangezogen werden. Die über einen Monat hinausgehende Befreiung spricht die Schulleiterin auf schriftlich begründeten Antrag des Erziehungsberechtigten aus. Hierfür muss ein ärztliches Attest vorliegen.

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